Totalschaden oder Reparatur möglich?
Von einer Sekunde auf die andere ist Ihr Fahrzeug beschädigt. Vielleicht sind Sie nun von gleich auf jetzt nicht mehr mobil. Jetzt stellen sich Ihnen viele Fragen:
Welche Versicherungen muss ich informieren?
Verliere ich den Schadenfreiheitsrabatt?
Wie komme ich zur Arbeit?
Was ist mit der geplanten Urlaubsfahrt?
Und wer kümmert sich um das alles?
Gerade bei Fahrzeugschäden ist die Rechtsprechung schwer zu überblicken. Selbst wenn die Haftungsfrage klar sein sollte, gibt es fast immer Streit um die Schadenhöhe. Stichwörter sind zum Beispiel:
Totalschaden, Restwertabzug, Reparaturschaden, Verbringungskosten, Werkstattalternativen, Stundenverrechnungssätze, Integritätsinteresse, Quotenvorrecht
Wird die Schadenregulierung nicht von Anfang an in die richtigen Bahnen gelenkt,
drohen Ihnen hohe finanzielle Einbußen. Versicherungen investieren viel Geld, um Ihnen scheinbar zu helfen. Lassen Sie sich nicht in die Irre führen. Die Versicherung ist Ihr Gegner, nicht Ihr Freund!
Lassen Sie sich nicht zu Entscheidungen drängen. Sie haben das Recht, sich zu informieren und in Ruhe eine Entscheidung zu treffen.
Bei uns bekommen Sie eine qualifizierte kostenlose Erstberatung. Mit einem Klick zu unserem Kontaktformular.
Das ist wichtig zu wissen:
- Innerhalb bestimmter Grenzen ist eine Reparatur des Unfallwagens selbst dann möglich, wenn der Gutachter einen Totalschaden ermittelt hat.
- Es besteht immer die Möglichkeit einer Abrechnung auf Gutachtenbasis. Man spricht dann von einer fiktiven Abrechnung. Der Versicherung muss in diesem Fall keine Reparaturrechnung vorgelegt werden.
- Sie haben Anspruch auf eine Instandsetzung in einer markengebundenen Fachwerkstatt Ihres Vertrauens! Die Versicherung kann Ihnen keine Werkstatt vorschreiben.
- Restwertangebote der Versicherung können bindend sein, sind es aber nicht immer.
- Besonderheiten gibt es bei Oldtimern und Liebhaberfahrzeugen.